Artenschutz · CITES
Einige der beim Klarinettenbau verwendeten Hölzer fallen seit dem 1. Januar 2017 unter das Washingtoner Artenschutzabkommen CITES. CITES steht für Convention on International Trade of Endangered Species und regelt und beschränkt den Handel mit bedrohten Tier- und Pflanzenarten weltweit. Lagerbestände sind zu inventarisieren, beim Verkauf sind Herkunftsnachweise notwendig und es gibt Restriktionen bei grenzüberschreitenden Reisen.
Eine Diskussion mit hilfreichen Beiträgen und weiterführenden Links gibt es seit Dezember 2016 auf dem Blasmusikportal www.musiktreff.info.
Offizielle Informationen des für CITES zuständigen Bundesamtes für Naturschutz:
https://www.bfn.de/holz-holzprodukteCITES Stand 2017 – Fachartikel zum Thema
In der Fachzeitschrift 'rohrblatt erschien im März (Heft 1) 2017 folgende zusammenfassende Information für Instrumentalisten, die ich hier mit freundlicher Genehmigung der Herausgeberin vollständig wiedergeben darf:
»Seit 1973 gibt es das Übereinkommen CITES, die Abkürzung steht für Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora. Es soll bedrohte Tier- und Pflanzenarten vor dem Raubbau durch den Menschen schützen. Zu diesen geschützten Arten gehören seit Beginn des Jahres 2017 auch alle Arten von Palisander (Engl. Rosewood) mit allen Unterarten (subspecies), zu denen auch Grenadill und Cocobolo zählen.
Unter den Auflagen eines strengen Artenschutzes dürfen diese Holzarten nur unter bestimmten Auflagen gehandelt, verarbeitet und aus- bzw. eingeführt werden. Das hat weitreichende Folgen für Instrumentenbauer und -händler.
Wer als Musiker unterwegs ist, sollte folgendes wissen:
1.) Für den reinen Besitz eines Musikinstrumentes aus den betroffenen Holzarten sind keine Nachweisdokumente erforderlich.
2.) Bei Reisen innerhalb der EU sind keine Vorkehrungen zu treffen.
3.) Bei Reisen ins Nicht-EU-Ausland ist die Mitnahme von Musikinstrumenten, die betroffene Hölzer beinhalten, ohne Vorlage von Dokumenten gestattet, sofern das Gewicht der von CITES II betroffenen Hölzer in allen Musikinstrumenten zusammen weniger als 10 kg beträgt. Das Gewicht von Transportbehältnissen und Zubehör wird nicht mit eingerechnet. Diese Regelung gilt nur für die persönliche Mitnahme aus nicht kommerziellen Gründen. …
… Honorare/Gagen für Auftritte gelten im Kontext mit den artenschutzrechtlichen Vermarktungsbestimmungen nicht als kommerzielle Nutzung. Dennoch empfiehlt es sich, seine Instrumente anzumelden bzw. ihren Erwerb vor dem 2. Januar 2017 mit dem Kaufbeleg nachzuweisen (Vorerwerbsbescheinigung). Das Bundesamt für Naturschutz erteilt Musikinstrumentenbescheinigungen und hält auf seiner Internet-Präsenz Formulare bereit (https://www.bfn.de/0305_musikinstrument-bescheinig.html).
Wer die 10 kg zulässiges Gewicht überschreitet, weil er beispielsweise mit dem Orchester oder Ensemble unterwegs ist, der benötigt eine Wanderausstellungsbescheinigung. Diese gibt es ebenfalls beim Bundesamt für Naturschutz: https://www.bfn.de/0305_wanderausstellung-bescheini.html
Beim Kauf eines Instruments aus den betroffenen Hölzern nach dem 2. Januar 2017 müssen auf der Rechnung die betroffenen Hölzer und Nachweise für den legalen Bezug vermerkt sein.
Wer sein Instrument innerhalb der EU privat verkaufen möchte, benötigt eine Vorerwerbsbescheinigung. Augen auf bei privaten Käufen! Wer ein Instrument aus den betroffenen Hölzern privat erwirbt, sollte eine Vorerwerbsbescheinigung vom Verkäufer erbitten.«
CITES – Update 2019
Am 27. August 2019 wurde auf der in Genf (Schweiz) stattfindenden CITES Vertragsstaatenkonferenz (CoP18) dem Antrag der EU und Kanadas offiziell stattgegeben, fertige Musikinstrumente, Musikinstrumententeile und fertige Musikinstrumenten-Zubehöre als Ausnahme von CITES II in die Fußnote #15 aufzunehmen.
Entsprechende Produkte würden somit wieder ohne artenschutzrechtliche Genehmigungen (CITES-Nachweis) handelbar sein. Auch Endverbraucher könnten wieder aufatmen und gebrauchte Musikinstrumente ohne Nachweis verkaufen. Das Reisen mit Musikinstrumenten werde damit ebenfalls unkomplizierter. So die nachfolgende Berichterstattung. Details, auch zum Inkrafttreten der neuen Bestimmungen, siehe hier:
CITES – Update 2021
Als Quintessenz für den Musikinstrumentenbesitzer hierzulande kann man den nunmehr aktuellen Stand so zusammenfassen (zitiert aus dem nachfolgend verlinkten Artikel):
»Für fertige Musikinstrumente, fertige Musikinstrumententeile und fertiges Musikinstrumentenzubehör mit Bestandteilen aus Holz von Arten der Gattung Dalbergia spp. (Anhang II CITES/Anhang B EU-VO) sowie der drei Bubinga-Arten Guibourtia tessmannii, Guibourtia pellegriniana und Guibourtia demeusei sind für die Ein- oder Wiederausfuhr unabhängig vom vorgesehenen Verwendungszweck keine CITES-Dokumente erforderlich! [...]
Trotzdem gehören die Hölzer nach wie vor zu den geschützten Arten. Wie passt das also zusammen? [...] ›Es gibt eine Entscheidung der CITES-Vertragsstaaten, den Schutzstatus bezogen auf Teile und Erzeugnisse hauptsächlich auf die Exemplare zu beschränken, die von den Ursprungsländern der betroffenen Art exportiert werden, das heißt, das erste Mal von dort in den internationalen Handel kommen.‹
Ein weiterer Grund sei der hohe Verwaltungsaufwand für die Erteilung von Genehmigungen, obwohl das Rohmaterial und Halbfertig-Produkte bereits den CITES-Genehmigungspflichten unterliegen und nur in Übereinstimmung mit den strengen CITES-Regularien (legale und nachhaltige Naturentnahme) international gehandelt werden dürfen. [...] Zudem sei der Holzanteil für die Instrumentenbau-Branche beispielsweise im Vergleich zur Möbel-Industrie gering und habe somit keinen negativen Einfluss auf den Erhaltungsstatus der betroffenen Arten.« (Hervorhebungen nicht im Original)
